Durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden in diesem Jahr besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine kurzfristige finanzielle Unterstützung („Soforthilfe“) geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung bis zur Einführung der Gaspreisbremse. Das Gesetz sieht vor, dass die Unterstützungsleistung den Kunden mit der nächsten Verbrauchsabrechnung gutzuschreiben ist. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch den Lieferanten und hängt von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden und der Entnahmestelle ab. Im Regelfall kommt die Entlastungswirkung den Kunden bereits im Dezember oder Januar zugute.
Konkrete Umsetzung der Soforthilfe für Erdgaskunden als Letztverbraucher:
Erstattung des Dezemberabschlags / Vorauszahlung gemäß § 3 Abs. 2 EWSG
Die staatliche Soforthilfe setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Dem endgültigen Entlastungsbetrag und der vorläufigen Leistung auf diesen Entlastungsbetrag (vorläufige Soforthilfe). Zur Umsetzung der vorläufigen Soforthilfe setzen wir gemäß § 3 Abs. 2 EWSG gegenüber allen Kunden auf den für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Abschlag aus. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir von einer Einziehung absehen. Kunden, die selbstständig die Zahlung des Abschlags veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung zu leisten. Sollten Sie doch eine Abschlagszahlung leisten, werden wir die geleistete Zahlung im Zuge Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen; eine Rücküberweisung von unserer Seite erfolgt in diesem Fall aber nicht. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn Sie zur Erbringung von Vorauszahlungen verpflichtet sind.
Die vorläufige Soforthilfe wird im Rahmen der nächsten Verbrauchsrechnung mit dem endgültigen Entlastungsbetrag verrechnet. Dieser Entlastungsbetrag wird ermittelt durch Multiplikation von 1/12 des im Monat September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Sollte uns die Verbrauchsprognose nicht vorliegen, z. B. weil der Sie erst nach September 2022 zu uns gewechselt sind, beträgt der Entlastungsbetrag 1/12 des am 30.09.2022 prognostizierten Jahresverbrauchs an Ihrer Entnahmestelle, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. In beiden Fällen erhöht sich der Entlastungsbetrag um alle anderen Preiselemente (u. a. den Grundpreis), soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.
Bitte beachten Sie, dass die Abschlags- bzw. Vorauszahlung für Dezember häufig vom endgültigen Entlastungsbetrag abweicht. Bei der Endabrechnung der Entlastung kann sich daher für Sie eine Gutschrift oder eine Nachzahlung ergeben. Die entsprechende Position wird von uns auf der Verbrauchsabrechnung berücksichtigt und gesondert ausgewiesen.
Vereinfachtes Beispiel:
Kunde mit Jahresverbrauchsprognose 24.000 kWh (September 2022), Arbeitspreis brutto (01.12.2022: 10 ct/kWh), Grundpreis anteilig für Dezember: 10,00 €; Abschlagszahlung Dezember 2022: 230 €.
Endgültiger Entlastungsbetrag: 2.000 kWh * 10 ct/kWh (AP Stand 01.12.2022) + 10 € (anteiliger GP) = 210 €
Vorläufige Leistung Dezember 2022: 230 €
Rückzahlung durch Kunden in Jahresverbrauchsabrechnung: 20 € (230 € - 210 €)
Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.
Hinweis zur Entlastung von Mietern
Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.
Wichtiger Hinweis! Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.