Rothaarige Frau mit Latzhose hält Kaffeetasse und schaut aus dem Fenster. | © iStock-1047712036

Gaspreisbremse

Wichtige Informationen für Sie

Wichtige Information für unsere Gaskunden

Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG), das am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten ist, sollen Sie von hohen Energiepreisen entlastet werden. Für Privathaushalte sowie Unternehmen mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattsunden pro Jahr gelten die Entlastungen ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Gaspreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie kann jedoch durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

Wie werden Sie entlastet?

Nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz wird ein Entlastungskontingent für Sie festgelegt. Dieses beträgt 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für dieses Entlastungskontingent zahlen Sie einen festgelegten Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), wenn Ihr aktueller vertraglicher Arbeitspreis höher ist. Brutto bedeutet in diesem Fall, dass der Referenzpreis Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthält. Für Ihren darüber hinausgehenden Gasverbrauch zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Die Entlastung wird aus den Mitteln des Bundes finanziert.

Wie verändert sich Ihr Abschlag?

Wenn Ihr aktueller Arbeitspreis pro Kilowattstunde höher ist als 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), erhalten Sie einen Entlastungsbetrag für Ihr Entlastungskontingent. Dazu multiplizieren wir Ihr Entlastungskontingent mit der Differenz zwischen Ihrem Arbeitspreis und dem Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Den Entlastungsbetrag verteilen wir gleichmäßig auf ihre Abschläge bis zur nächsten Rechnung. Dabei berücksichtigen wir rückwirkend auch die Entlastung für Gaslieferungen im Januar, Februar und März 2023. 

Sie müssen sich um nichts kümmern. Wir informieren Sie rechtzeitig darüber.

Liegt Ihr Arbeitspreis unter 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), ändert sich für Sie nichts. Für Sie gilt weiterhin Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis für Ihren gesamten Verbrauch. Ihre Abschläge bleiben unverändert.

Anschauen lohnt sich: die Energiepreisbremsen einfach erklärt.

Fragen und Antworten

Muss ich die Preisbremse oder die Dezember-Soforthilfe beantragen oder mich bei Ihnen melden?

Nein, Sie müssen sich nicht melden. Wenn Sie einen Anspruch auf die Preisbremse und die Dezember-Soforthilfe haben, bekommen Sie sie auch.

Ab wann gilt die Gas- und Wärmepreisbremse?

Für Privathaushalte sowie Unternehmen mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattsunden pro Jahr gelten die Entlastungen ab April 2023 rückwirkend. Die Gaspreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie kann jedoch durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

Gut zu wissen: Sie müssen sich um nichts kümmern. Unsere Kundinnen und Kunden erhalten die Entlastungsbeträge rückwirkend von Januar, Februar und März 2023 im April - daran arbeiten wir mit Hochdruck. Es kann jedoch in einigen Fällen zunächst zu Verzögerungen kommen. Die Umsetzung der Energiepreisbremse ist sehr komplex und herausfordernd. Unser Anspruch ist es mit höchster Sorgfalt die Bremsen umzusetzen, daher braucht es Zeit, rechtliche Anforderungen, technische Prozesse mit komplexem Programmierungsaufwand im Massenmarkt zu installieren.

Selbstverständlich erhalten unsere Kundinnen und Kunden die ihnen zustehende Entlastung. Wir informieren Sie rechtzeitig darüber.

Wie erfolgt die Entlastung?

Nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz wird ein Entlastungskontingent für Sie festgelegt. Dieses beträgt 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für dieses Entlastungskontingent zahlen Sie einen festgelegten Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), wenn Ihr aktueller vertraglicher Arbeitspreis höher ist. Brutto bedeutet in diesem Fall, dass der Referenzpreis Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer beinhaltet. Für den darüber hinausgehenden Gasverbrauch zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Die Entlastung wird aus den Mitteln des Bundes finanziert.

Wie verändert sich der Abschlag?

Wenn Ihr aktueller Arbeitspreis pro Kilowattstunde höher ist als 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), erhalten Sie als Differenz zwischen Ihrem Arbeitspreis und dem Referenzpreis einen Entlastungsbetrag für Ihr Entlastungskontingent. Dieser wird gleichmäßig auf Ihre Abschläge bis zur nächsten Rechnung aufgeteilt. Die Entlastung für Gaslieferungen im Januar, Februar und März 2023 wird berücksichtigt. Sie müssen sich um nichts kümmern. Wir informieren Sie rechtzeitig darüber.

Liegt Ihr Arbeitspreis unter 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), ändert sich für Sie nichts. Für Sie gilt weiterhin Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis für Ihren gesamten Verbrauch. Ihre Abschläge bleiben unverändert.

Was bedeutet die Gaspreisbremse für einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden?

Auch mittlere und große Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden werden durch die Gaspreisbremse entlastet.
Für 70 Prozent des Jahresverbrauches beträgt der Referenzpreis 7 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten, staatlichen veranlassten Preisbestandteilen und Umsatzsteuer. Für Ihren darüber hinausgehenden Verbrauch bezahlen Sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und einem Gasverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie für zugelassene Krankenhäuser greift die Entlastung bereits ab Januar 2023. Für den Erdgasverbrauch über 70 % gilt der vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.
Ausgenommen von der Gaspreisbremse sind alle Unternehmen, die Gas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen.
Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr  gelten die gleichen Preisbedingungen wie für Kunden mit Standardlastprofil.

Ändert die Preisbremse meinen Energievertrag?

Nein. Der Vertrag zwischen uns und Ihnen – und damit auch die vertraglich vereinbarten Preise – bleiben unverändert.

Ich überweise normalerweise meine Abschläge bzw. habe einen Dauerauftrag. Was muss ich tun?

Am besten setzen Sie im Dezember 2022 einfach Ihre Überweisung aus. Wenn Sie versehentlich doch überweisen, schreiben wir Die Dezember-Soforthilfe in der Jahresrechnung gut.

Im Januar, Februar und März 2023 zahlen Sie zunächst Ihre Abschläge wie bisher. Im März 2023 informieren wir Sie über die Höhe Ihres Abschlags abzüglich des staatlichen Zuschusses.  Bitte überweisen Sie ab April 2023 dann diesen Betrag.

Auf jeden Fall berücksichtigen wir in der Jahresrechnung alles: Ihren tatsächlichen Verbrauch, Ihre Zahlungen und auch die Ihnen zustehenden Zuschläge. Und wie immer verlangen wir dann entweder eine Nachforderung oder Sie bekommen eine Gutschrift.

Was gilt für Mieterinnen und Mieter?

Die Gaspreisbremse soll Mieterinnen und Mieter entlasten. Unsere Vertragspartner für Gas- und Wärmelieferung sind jedoch meistens die Vermieter. Wir rechnen daher alle Forderungen und Zuschüsse direkt mit den Vermietern ab.

Vermieter müssen alle Zuschüsse auf jeden Fall an Mieterinnen und Mieter weitergeben, spätestens in der jährlichen Abrechnung der Neben- bzw. Betriebskosten.

Damit Mieterinnen und Mieter möglichst schnell von der Preisbremse profitieren, müssen Vermieter unter bestimmten Bedingungen die festgelegten Vorauszahlungen für Betriebskosten senken. Was genau in Ihrem Fall gilt, besprechen Sie am besten direkt miteinander.

Was ist, wenn ich im Laufe des Jahres den Energielieferanten wechsle?

Wenn Sie im Laufe des Jahres 2023 den Gas- oder Wärmeversorger wechseln, bekommen Sie die Entlastung durch den neuen Lieferanten ausgezahlt. Das darf er jedoch erst, wenn er den Jahresverbrauch kennt, den der vorherige Lieferant prognostiziert hat. Denn 80 Prozent davon sind das sogenannte Entlastungskontingent.

Sie sind dafür verantwortlich, dem neuen Lieferanten etwas vorzulegen, aus der die Höhe dieses Kontingents hervorgeht. Das kann zum Beispiel eine Rechnungskopie des bisherigen Lieferanten sein.

Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn mit dem neuen Vertrag neue Preise vereinbart wurden. Das Entlastungskontingent bleibt aber gleich.

Wie berechnet sich die Gaspreisbremse?

Für die Berechnung des Entlastungsbetrages ziehen wir Ihren im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch heran und teilen ihn für den monatlichen Abschlag durch 12. Für 80 % des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto). Darüber hinaus fällt für jede weitere Kilowattstunde der vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis an.

Beispiel:

Monatlicher Gasverbrauch: 15.000 kWh: 12 = 1.250 kWh
80 % des monatlichen Gasverbrauchs: 1.250 kWh * 0,8 = 1.000 kWh
20 % des monatlichen Gasverbrauchs: 1.250 kWh * 0,2 = 250 kWh
Kosten für 80 % des monatlichen Verbrauchs: 1.000 kWh * 12 ct/kWh = 120 €
Kosten für 20 % des monatlichen Verbrauchs: 250 kWh * 20 ct/kWh = 50 €
Monatliche Kosten inkl.  Gaspreisbremse: 120 € + 50 € = 170 €
Monatliche Kosten ohne Gaspreisbremse: 1.250 kWh * 20 Ct/kWh = 250 €
Die Ersparnis der Gaspreisbremse beträgt damit 80 € im Monat.  

Gut zu wissen: der Grundpreis ist in der Berechnung nicht enthalten. Er wird bei der Umsetzung der Preisbremse nicht berücksichtigt und bleibt unverändert.

Bedenken Sie, dass die Preisbremse ausschließlich dann greift, wenn Ihr vertraglich vereinbarter Preis über dem Preisdeckel liegt. Ansonsten zahlen Sie natürlich die günstigeren Konditionen Ihres Vertrags.

Lohnt es sich noch, Energie zu sparen?

Trotz der Unterstützungsleistungen über die Preisbremsen wird Ihre Belastung höher als in den letzten Jahren sein. Es lohnt sich also weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf der Website www.sparenwasgeht.de

 

Rechtliche Hinweise

Preise1
Die Preise beinhalten alle aktuell geltenden Kosten, Abgaben, Umlagen und Steuern. Die angezeigten monatlichen Kosten errechnen sich aus dem dargestellten Gesamtpreis. Alle genannten Preise sind Bruttopreise, inklusive dem aktuellen MwSt.-Satz.

Informationen zur Preiszusammensetzung finden Sie hier: Gaspreiszusammensetzung / Strompreiszusammensetzung.

Gesamtpreisund Ersparnis3

Der Gesamtpreis ist auf das erste Jahr bezogen und setzt sich aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis multipliziert mit Ihrem Jahresverbrauch zusammen. Bei der Sondervertragsgestaltung "ALDI Grünstrom Bonus" und "ALDI Grünstrom E-Mobil Basic" wird Ihr individueller Bonus hiervon in Abzug gebracht und ist mithin in dem ausgewiesenen Gesamtpreis bereits berücksichtigt.   Die angezeigten monatlichen Kosten errechnen sich als 1/12 aus dem dargestellten Gesamtpreis und können somit vom endgültigen festgelegten Abschlag abweichen. (Die berechnete Gesamtsumme kann Rundungsdifferenzen beinhalten.)

Die Grundlage zur Ermittlung der Preisdifferenz (= Ersparnis im ersten Jahr) sind die Grundversorgungstarife des für Sie zuständigen Grundversorgers. Diese Versorger bieten eventuell auch andere Tarife an, die gegebenenfalls günstiger sein können. Grundversorgungsverträge können jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen in Textform gekündigt werden. Die meisten Grundversorger bieten außer dem Grundversorgungstarif günstigere Sondervertragspreise an. Alle Angaben zu dem Versorger und den Tarifen erfolgen ohne Gewähr auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit. Für aus fehlerhaften Daten erwachsende Schäden wird keine Haftung übernommen.

Wechselbonus (=Bonus) und Sofortbonus4

Bei der Sonderpreisgestaltung "ALDI Grünstrom Bonus" und "ALDI Grünstrom E-Mobil Basic" wird der Bonus im Rahmen Ihrer Jahresrechnung separat ausgewiesen. Der Bonus wird mit der ersten Jahresrechnung nach Vertragsbeginn verrechnet. Der Bonus wird im monatlichen Abschlag nicht verrechnet. Voraussetzung für die Gewährung des ausgewiesenen Bonus-Betrags ist die Einhaltung der Mindestvertragslaufzeit. Siehe dazu Abschnitt B Ziffer 5 der AGB.

Unabhängig von der Zahlungsweise erhalten Sie nach 12 Monaten eine verbrauchsgenaue Jahresabrechnung unter Berücksichtigung der von Ihnen geleisteten Abschlagszahlungen.

Wechselbonus
Sofern PFALZWERKE einen Wechselbonus gewährt, wird dieser in der ersten Rechnung, die nach Ablauf der Erstertragslaufzeit erstellt wird, berücksichtigt. Dieser wird in der ersten Rechnung, die nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit erstellt wird, berücksichtigt. Soweit sich aus der Rechnung eine Nachzahlungsverpflichtung des Letztverbrauchers ergibt, wird der Wechselbonus hierauf verrechnet, soweit eine Verrechnung nicht erfolgt, wird der Wechselbonus binnen zwei Wochen nach Erteilung der Abrechnung an den Letztverbraucher ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der vereinbarten Erstvertragslaufzeit endet und der Kunde nicht in den letzten 6 Monaten vor Übermittlung seines Angebotes bereits an der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle durch PFALZWERKE beliefert wurde.

Der Wechselbonus wird im Rahmen der o.g. Rechnung separat ausgewiesen und verrechnet. Der Bonus wird nicht mit dem monatlichen Abschlag verrechnet. Weitergehend zum Bonus siehe auch Abschnitt B Ziffer 5 der AGB.

Sofortbonus
PFALZWERKE kann zusätzlich im Jahr 2023 für Ihren Neukundenvertragsabschluss bei 123energie einen Sofortbonus gewähren. Voraussetzung für die Gewährung des ausgewiesenen Sofortbonus-Betrags ist das Zustandekommen des Vertrages. Der Sofortbonus 2023 wird Ihnen, sofern Sie im Rahmen eines SEPA-Mandats eine Bankverbindung hinterlegt haben, ca. 3 Wochen nach Lieferbeginn auf diese Bankverbindung überwiesen; andernfalls schreiben wir Ihnen den Betrag mit der nächsten Jahresrechnung gut. Auf den Sofortbonus 2023 ist Abschnitt B Ziffer 5 der AGB nicht anwendbar.

Unabhängig von der Zahlungsweise erhalten Sie nach 12 Monaten eine verbrauchsgenaue Jahresabrechnung unter Berücksichtigung der von Ihnen geleisteten Abschlagszahlungen. Bei Einzugsermächtigung erfolgt die erste Belastung Ihres Kontos nach der Vertragsbestätigung, frühestens jedoch zum Lieferbeginn. Bei Überweisung entsteht die erste Abschlagsfälligkeit nach der Vertragsbestätigung, frühestens jedoch zum Lieferbeginn.

Preisgarantie5
Vgl. Abschnitt B der AGB

Vertragslaufzeit6
Vgl. Abschnitt A Ziffer 5 der AGB

Vertragsabwicklung
Die gesamte Vertragsabwicklung einschließlich des Abrufs bzw. der Einsichtnahme sämtlicher vertragswesentlicher Informationen erfolgt „online“, d.h. auf elektronischem Wege über den Login-Bereich dieses Kundenportals. Über Posteingang im Kundenportal werden Sie per E-Mail informiert.

Unsere Servicehotline:

0621 12802-123

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